27.07.2023

Die Mahnung an den Schuldner und ihre Folgen

Mahnungen sind entbehrlich, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt. Das könnte etwa beim Darlehensrückzahlungsanspruch der Fall sein. Dies gilt aber auch, wenn sich der Zahlungsanspruch aus einer außerordentlichen Kündigung, etwa aus wichtigem Grund, ergibt. Das kann zum Beispiel bei einem Leasingvertrag der Fall sein, wenn der Leasingnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt, und der Leasinggeber deshalb entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kündigt.
Im Einzelfall kann eine Mahnung gemäß § 242 BGB entbehrlich sein, wenn der Schuldner seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Aber in allen anderen Fällen ist eine Mahnung erforderlich, welche nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen muss. Jede Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen, ist als Mahnung aufzufassen. Die Aufforderung muss allerdings bestimmt und eindeutig sein, der Gläubiger muss mit ihr unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass er die Leistung verlangt. Die bloße Übersendung von Kontoauszügen wird dazu nicht genügen.
Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich. Die Wirksamkeit der Mahnung beurteilt sich nach den Regeln über die Rechtsgeschäfte; diese gelten für die rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen entsprechend. Weil die Mahnung nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen muss, ist stets auch die Fälligkeit der Forderung zu prüfen. Diese richtet sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag. Enthält dieser keiner Regelung, so ist die Leistung sofort zu erbringen (§ 271 Abs. 1 BGB). Allerdings ist anerkannt, dass die Mahnung mit einer Handlung verbunden werden kann, welche die Fälligkeit erst herbeiführt. Geht die Mahnung vor Eintritt der Fälligkeit zu, so ist sie als Mahnung nicht wirksam; durch sie tritt Verzug nicht ein.
Der Verzug wird durch die Mahnung begründet, das heißt, mit deren Zugang. Deshalb müßten vom Schuldner an sich auch für den Tag des Zugangs anteilig Zinsen bezahlt werden; tatsächlich beginnt der Zinsanspruch aber erst ab dem nächsten Tag.

Klage auf Leistung

Der Mahnung steht es gleich, wenn vom Gläubiger Klage auf Leistung erhoben ist, oder wenn dem zahlungsunwilligen Schuldner ein Mahnbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren zugestellt wird. Nach den prozessualen Bestimmungen gibt es bei Zustellung einer Klage, eines Mahnbescheides oder eines Zahlungsbefehls Vorwirkungen, die sich aber nur auf die Wahrung von Fristen oder die Unterbrechung der Verjährung beziehen. Die Vorwirkungen treten nicht in Bezug auf § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB ein.
Erforderlich ist auch bei der Klage deren wirksame Zustellung an den Schuldner in Deutschland. Hierdurch wird die Klage „erhoben" im Sinne des § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit verweist die Norm auf S 253 Abs. 1 ZPO, wonach die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes, der Klageschrift, erfolgt.
Für den Mahnbescheid stellt § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB ohnehin auf dessen Zustellung ab, weil der Gläubiger den Verzugseintritt gemäß § 284 BGB beweisen muss. Jede Mahnung ist mit Einschreiben und Rückschein zu senden, oder durch einen Zeugen zu übergeben, oder direkt in den Briefkasten des Schuldners einzuwerfen. Erforderlich ist in jedem Fall der Zugang beim Schuldner.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Verzugs ist regelmäßig der Auftrag des Gläubigers an seinen Anwalt. Ist die Mahnung nicht entbehrlich, so muss zunächst der Gläubiger selbst wenigstens einmal mahnen. Unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB kann es sinnvoll sein zunächst einmal zwei Mahnungen zu versenden. Wird der Einziehungs- oder Inkassoauftrag erteilt, obwohl sich der Schuldner noch nicht im Verzug befand, gerät er aber durch eine danach erfolgte Mahnung des Rechtsanwalts in Verzug, so sind die Inkassokosten ab diesem Zeitpunkt als Verzugskosten geschuldet.
Unterscheidet die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht zwischen verschiedenen Abschnitten des Einzugsverfahrens, so ergibt sich dadurch keine Minderung des Anspruchs des Gläubigers auf Ersatz der Zinsen und Mahnkosten. Andernfalls sind die Beträge herauszurechnen, welche auf den Zeitraum vor Verzugseintritt entfallen.
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