Bild oben 28.02.2019

Umweg zum Rechtsfrieden

Generell stellt sich das Problem von Taktik und Ethik bei den Formen des anwaltlichen Kampfes mit seinen vielerlei Techniken und Varianten, Listen und Winkelzügen. Die Friedenssehnsucht unserer Zeit verpönt in den Augen mancher Bürger schon allein das Kämpferische in der Linie des forensisch tätigen Anwalts. Aber es ist eine manchmal bedrückende Tatsache, dass man den Vergleich am schlechtesten dann erreicht, wenn man sich intensiv um ihn bemüht, also ihm nachläuft, und dass man so häufig den Frieden am besten wieder herstellt, indem man zunächst die Zähne zeigt.
Auch ist das Kämpferische ein Kernstück des Rechtsstaates, des königlichen Wurfs der vieldeutigen demokratischen Entwicklungen. Die anwaltliche Fähigkeit des Streitens verhindert die unkontrollierbare Selbsthilfe, erspart diese dem einen und verhindert diese zum Nutzen des anderen. Die bündige Zahlungsaufforderung in einem Brief in lapidarem Stil, die den anderen beeinflussen, manchmal erschrecken soll, ist auch dann ethisch nicht zu beanstanden, wenn der Unterlassungsanspruch zweifelhaft ist. Denn der Rechtsschutz im Rechtsstaat ist nur zu verwirklichen, wenn der Irrtum des Anwalts oder die Fehlleistung seiner Aktivität in Kauf genommen wird; nur wenn er wider besseres Wissen tätig wird, handelt er standeswidrig. Die drohende Form einer Klageankündigung ist keine Nötigung, die Verteidigung eines Straftäters keine Begünstigung. Die Legitimation des Anwaltes zum kämpferischen Vorgehen auch in zweifelhaften Fällen verwirklicht den Rechtsstaat.
Hinzuzufügen ist, dass die Marktwirtschaft, also der Kern des wirtschaftlichen Lebens, verwirklicht wird durch den Kampf, den harten Wettbewerb mit seinen Strategien, seinen vereinfachenden Werbesuggestionen (in den Grenzen, die das Recht setzt). Das Gericht hat den Auftrag des Verbrauchers, das Arrangement zwischen den Wettbewerbern, also den Frieden zu verhindern - selbst mit polizeilichen Mitteln und mit Bußgeldern - und zum wirtschaftlichen Kampf anzuregen.

Folgerungen

Zwei ethische Prinzipien, die Wahrheitspflicht und die Friedensliebe, werden also durch Gebote der Taktik für menschliches Handeln allgemein und für das anwaltliche Wirken im Besonderen modifiziert. Das sind nur eklatante Beispiele; sie stehen aber in einem größeren Zusammenhang:
Die Lebenspraxis und die Rechtsordnung folgen weder der gradlinigen, kompromißlosen Friedensethik der Bergpredigt noch dem Gebot liebenswürdiger Einfalt. Auch die beiden christlichen Kirchen suchen Kompromisse in einer Stufenethik (unterschiedlicher Orientierung). Nach Max Weber („Politik als Beruf", 1919) prägt „Gesinnungsethik" Leitbilder der Erziehung und des Protestes gegen soziale Ungerechtigkeit, während „verantwortungsethische" Lebens- und Berufspraxis (nicht nur, aber doch zusätzlich) sich an den Folgen orientiert, ihre Mitbeachtung sogar fordert. Sie braucht die beruflich geschulte Rücksichtslosigkeit des Blicks in die Realitäten des Lebens, um ihnen gewachsen zu sein. Sie muss mit den Unzulänglichkeiten der Menschen rechnen, um sie zu umgehen oder zu überwinden. Sie beruht auf der Einsicht, dass aus Gutem nicht nur Gutes, aus Bösem nicht nur Böses folgt.
Sie nimmt Umwege in Kauf, so das Übel der feindlichen Auseinandersetzung vor Gericht, um den Ausgleich durch Richterspruch zu erzwingen; um so mehr das streitige Vorspiel zur Prozessvermeidung auf dem Wege der Zuspitzung mit dem Tauziehen und dem listigen Aushandeln der Vergleichsmodalitäten, mit dem oft peinlichen Ritual der Ausflüchte und taktischen Finten, die über die wahren Ziele und das eigene Verhandlungskonzept, also über Faktoren im subjektiven Bereich der eigenen Partei, irreführen sollen.
Für Anwälte ist dies ein (mehr oder weniger erfolgreiches) Routine-Verhalten, für die nachdenklich-skrupulösen unter ihnen aber auch eine der Varianten dieses Berufs, die ins Tragische menschlicher Konflikte weisen.
Der Anwalt steht nicht allein, wenn man sein Taktieren mit den Prinzipien der Verantwortungsethik rechtfertigt. Nur wenige Berufe können vorwiegend gesinnungsethisch handeln, der Schriftsteller etwa und der Gelehrte, der nur die Wahrheit sucht. Vielleicht auch derjenige Jugenderzieher, dessen Ausstrahlungskraft so stark ist, dass er auf pädagogische Techniken verzichten kann. Nicht aber etwa der Erwachsenenseelsorger, auch nicht der Richter. Der freie, der weise Richter, sieht etwa auch auf die Folgen seines Vergleichsvorschlages, seines Strafurteils, seines vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses. Und er handelt nicht nach dem Grundsatz: Fiat iustitia pereat mundus. Das Christentum verweist auf diese Welt, nicht nur auf Acker und Werkstatt, auch auf die komplizierten, schwer durchschaubaren Abläufe in einer Industriegesellschaft. Nur hier kann eine Bewährung erfolgen, gemäß den spezifischen Forderungen, die der Beruf und die Arbeit im allgemeinen an die Betroffenen stellen. Nur als Eremit und als Aussteiger ist ein rein gesinnungsethisches Handeln möglich.
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