28.2.2019

Leistungen durch Andere

Werden Leistungen an ein Unternehmen nicht durch den Schuldner, sondern durch andere Personen erbracht, so stellt sich das Problem, ob hierdurch die Forderung erlischt. Die Ausgangslage ist nicht anders, als bei Erfüllung durch den Schuldner selbst, soweit es um die Berechtigung des Gläubigers geht. Von Seiten des Schuldners aus ist aber in solchen Fällen zu prüfen, ob bei Leistungen an einen Anwalt als Berechtigten eine Erfüllungswirkung eintreten kann.
a)
Es kommt häufig vor, dass ein Dritter aus Deutschland die Leistung für den Schuldner erbringt. In Inkassofällen geht es um Zahlung von Geld, der Schuldner hat nicht in Person zu leisten. Deshalb beurteilt sich die Frage, ob die Leistung eines Dritten die Schuld tilgt, nach dem Gesetz. Danach kann auch ein Dritter die Leistung erbringen. Erbracht werden muss die geschuldete Leistung selbst, nicht etwa ein Leistungsersatz; eine Erfüllung durch Aufrechnung des Dritten gegen die Forderung ist nicht möglich, ohne den Kreis der Aufrechnungsberechtigten zu erweitern.
Auch eine Hinterlegung durch den Dritten bei einem deutschen Rechtsanwalt bewirkt keine Tilgung, sie ist als sofortige Erfüllung aufzufassen. Die Wirkung einer Leistung an Erfüllungs statt bemisst sich nach dem Gesetz. Dies dürfte in Inkassofällen kaum zum Tragen kommen weil der Anspruch auf Leistung von Geld geht. Gibt der Schuldner einen Scheck oder Wechsel, so erlischt der Anspruch erst mit der Einreichung des Schecks. Es handelt sich bei der Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels um eine Leistung des Kunden.
b)
Der Käufer ist nicht ein Vertreter des Schuldners. Er leistet leistet nur Raten im Namen des Schuldners, die Zahlung des Vertreters wird als Zahlung des Schuldners angesehen. Zahlungspflichtig ist auch nicht, wer im Zusammenhang mit der Forderung selbst verpflichtet ist. Dies gilt für den Mitschuldner, für den Bürgen, aber auch für den Ehegatten nach Pfändung und Überweisung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung. Diese Personen werden in der Regel ihre eigene Verpflichtung erfüllen wollen.
c)
Voraussetzung ist, dass der verspätet zahlende Dritte die Verbindlichkeit des Schuldners samt Zinsen und Verzugskosten erfüllen will, und der Gläubiger dies auch so verstehen muss. Dabei kommt es auf den Zahlungszeitpunkt an. Will eine Person ihre eigenen Verpflichtung erfüllen, so könnte sie zusätzlich auch die Verpflichtung des Schuldners erfüllen wollen und dies so zum Ausdruck bringen; dann liegt eine zulässige Doppelzahlung vor.
d)
Die rechtlichen Folgen einer Leistung durch Andere im geschilderten Sinn bestimmen sich nach dem Rechtsverhältnis des Anderen zum Schuldner. Leistet etwa der Bürge, so geht damit, soweit die Leistung die Verbindlichkeit des Schuldners tilgt, die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen über. Leistet ein Anderer, der als Gesamtschuldner mitverpflichtet ist, so erlischt damit die Schuld auch zugunsten der anderen Schuldner.
Die Ausgleichspflicht unter den Schuldnern bestimmt sich dann nach § 426 BGB. Eine Verpflichtung des Drittschuldners in der Zwangsvollstreckung zur Leistung besteht deshalb, weil er dem Schuldner aus einem anderen Rechtsverhältnis zu einer Leistung verpflichtet ist. Mit der Leistung aufgrund Pfändung und Überweisung erlischt dann die Verpflichtung. Ein Ausgleichsanspruch des Schuldners besteht in diesen Fällen nicht.
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